Jubaea chilensis und CITES Anhang I – Was bedeutet das für Käufer, Sammler und Züchter?
- dohm60
- 6. März
- 2 Min. Lesezeit
Die Jubaea chilensis, auch Chilenische Honigpalme genannt, ist eine der beeindruckendsten Palmen der Welt. Sie wächst sehr langsam, kann mehrere hundert Jahre alt werden und entwickelt einen massiven Stamm. Leider ist sie in ihrer Heimat in Chile stark zurückgegangen.
Deshalb wird die Art künftig stärker geschützt und auf CITES Anhang I gesetzt.
Doch was bedeutet das eigentlich für Sammler, Gärtner oder Händler? In diesem Artikel erkläre ich die Regeln verständlich.

Was ist CITES überhaupt?
Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES) ist ein internationales Abkommen zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
Das Ziel: Der internationale Handel darf das Überleben einer Art nicht gefährden.
CITES teilt Arten in drei Schutzstufen ein:
Anhang I – vom Aussterben bedroht, Handel stark eingeschränkt
Anhang II – Handel erlaubt, aber kontrolliert
Anhang III – Schutz auf Antrag einzelner Länder
Wenn eine Art in Anhang I aufgenommen wird, gelten die strengsten Regeln.
Warum wird Jubaea chilensis stärker geschützt?
Die Populationen der Palme sind in den letzten Jahrhunderten stark zurückgegangen.
Die Gründe sind vor allem:
Abholzung und Landwirtschaft
Urbanisierung
sehr langsames Wachstum
historische Nutzung für Palmensaft („Palmhonig“)
Heute existieren nur noch relativ wenige natürliche Bestände.
Darum wurde entschieden, die Art stärker zu schützen.
Was bedeutet Anhang I für den Handel?
Grundsätzlich gilt bei Anhang-I-Arten:
❌ Kommerzieller Handel mit wild gesammelten Pflanzen ist praktisch verboten.
Das betrifft zum Beispiel:
Wild gesammelte Samen
ausgegrabene Pflanzen aus der Natur
Der internationale Handel ist nur unter strengen Bedingungen möglich.
Was bedeutet das für Samen und Pflanzen?
Hier ist der entscheidende Punkt, der viele interessiert:
Wild gesammelte Exemplare (Source „W“)
Wenn Samen oder Pflanzen aus der Natur gesammelt wurden, ist der internationale Handel praktisch nicht erlaubt.
Für eine Einfuhr bräuchte man:
eine Exportgenehmigung des Herkunftslandes
eine Importgenehmigung
Diese wird für kommerzielle Zwecke in der Regel nicht erteilt.
Künstlich vermehrte Pflanzen (Source „A“ oder „D“)
Anders sieht es bei kultivierten Pflanzen aus.
Wenn eine Jubaea aus einer Baumschule oder Plantage stammt und künstlich vermehrt wurde, kann Handel möglich sein.
Dann braucht man normalerweise:
CITES-Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
CITES-Einfuhrgenehmigung im Zielland
In der Schweiz wird diese vomBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ausgestellt.
Wie läuft ein Import in die Schweiz ab?
Wer eine geschützte Pflanze importieren möchte, muss vor dem Import:
Einfuhrbewilligung beim BLV beantragen
Exportgenehmigung vom Herkunftsland erhalten
Die Pflanze beim Zoll physisch kontrollieren lassen
Die Kontrolle kostet normalerweise nur eine kleine Gebühr (einige Franken).
Ohne diese Dokumente darf die Pflanze nicht eingeführt werden.
Was bedeutet das für Sammler und Palmenliebhaber?
Für viele Palmensammler stellt sich jetzt die Frage: Wird Jubaea chilensis überhaupt noch handelbar sein?
Die kurze Antwort:
Samen und Pflanzen aus Kulturen bleiben grundsätzlich handelbar
der Wildhandel wird stark eingeschränkt
Für seriöse Baumschulen ändert sich daher oft weniger als viele denken.
Fazit
Die Aufnahme der Jubaea chilensis in CITES Anhang I soll vor allem die natürlichen Bestände in Chile schützen.
Für Liebhaber und Sammler bedeutet das:
Wild gesammelte Pflanzen werden praktisch nicht mehr gehandelt
künstlich gezüchtete Pflanzen bleiben möglich
Import und Export benötigen jedoch offizielle Genehmigungen





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